Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen der Baumer hhs GmbH
1. Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen des Kunde
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt), das heißt, natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich diese AGB. Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
1.3 Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
1.4 Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch diese AGB ergänzt.
2. Auskünfte, Eigenschaften der Produkte
2.1 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung.
2.2 Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als "Eigenschaft des Produktes“ deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche, allgemeine Leistungsbeschreibungen.
2.3 Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
2.4 Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte zu dem vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht schriftlich etwas Abweichendes hiervon vereinbart haben.
2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
3. Produktmuster
Die Eigenschaften von unseren Produktmustern (Probelieferungen) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Unsere Produktmuster bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
4. Vertragsschluss, Lieferumfang, Beschaffungsrisiko, Garantie, Abnahme
4.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder verbindliche Zusagen enthalten. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) bestätigen. Bei unverzüglicher Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
4.2 Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
4.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen sind nichtig. Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.
4.4 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies – auch etwaige Mehrkosten – ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
4.5 Wir sind lediglich verpflichtet aus unserem eigenen Produktvorrat zu leisten.
4.6 Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.
4.7 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden, oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Tag der geplanten Versendung eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,1% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Produkte für jede angefangene Woche in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Produkte zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist neu zu beliefern.
5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
5.1 Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen und Lieferfristen (ca., etwa etc.) bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn wir ein solches ausdrücklich schriftlich bestätigt haben oder die rechtlichen Voraussetzungen für ein Fixgeschäft gegeben sind. Lediglich die einseitige Bezeichnung einer Lieferung als Fixgeschäft durch den Kunden ist hierfür nicht ausreichend.
5.3 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
5.4 Das Interesse des Kunden an unserer Lieferung oder Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
5.5 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens - soweit nicht im Einzelfall unangemessen - 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grunde - nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffern 5.7 und 11.
5.6 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5.7 Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Nettopreis desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Ein weitergehender Ersatz unsererseits wegen des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen oder arglistigen Handels unsererseits, bei Schäden wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, und bei Verzug im Falle eines vereinbarten Fixgeschäftes (vergleiche Ziffer 5.2) im Rechtssinne.
6. Selbstbelieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung dafür erforderliche Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsabschluss mit dem Kunden nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig,
oder treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Epidemien und Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins eine übliche Lieferfrist überschritten wurde.
7. Versand, INCOTERMS, Gefahrübergang, Verpackung
7.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, wird die versandbereite Ware von uns gemäß der INCOTERM FCA (Free Carrier) dem Spediteur oder dem Frachtführer des Kunden an unseren Werken in Krefeld oder Berlin übergeben. Wir sind im Einzelfall und nach unserer Wahl jedoch auch berechtigt, unsere Zulieferer anzuweisen, Lieferungen unserer Produkte direkt an den Kunden vorzunehmen (Streckengeschäft).
7.2 Enthält unsere Auftragsbestätigung eine in den INCOTERMS aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist etwas anderes angeführt.
7.3 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.
7.4 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden (vgl. Ziffer 4.8). In diesem Fall steht der Tag der geplanten Versendung dem Versand gleich.
7.5 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde.
7.6 Verzögert sich die Versendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7.7 Bei Übernahme der Produkte durch den Kunden oder von diesem bestimmten Dritten sind die Übernahmetermine/-zeiten rechtzeitig mit uns abzustimmen.
7.8 Sofern eine gesetzliche Rücknahmepflicht von Transportverpackungen besteht und der Kunde von uns die Rücknahme von Transportverpackungen verlangt, verpflichtet sich der Kunde, die Retoure frei Haus abwickeln zu lassen oder die Retoure in Auftrag zu geben.
8. Mängelrüge, Pflichtverletzung, Gewährleistung
8.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Abholung bei Lieferung ab Werk, ansonsten nach Anlieferung uns gegenüber zu rügen. Versteckte Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Ziffer 8.6 uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder arglistigen Handelns unsererseits, der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit durch uns oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Die Mängelrüge nach Ziffer 8.1 hat schriftlich zu erfolgen. Eine nicht formgerechte Rüge schließt ebenfalls jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.
8.3 Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Mängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gelten die gelieferten Produkte bei erkennbaren Sachmängeln als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort. Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen aufzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtigten Verarbeitungs-, Verfahrens- und sonstigen Verwendungszwecke geeignet sind.
8.5 Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.
8.6 Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.
8.7 Für Sachmängel leisten wir über einen Zeitraum von einem (1) Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziffer 7) an. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt sowie in den Fällen gemäß nachfolgender Ziffer 11.1 (a) – (h). Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.
8.8 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mängeln absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
8.9 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, werden unzulässige Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Vorgaben entsprechen oder unsere Betriebs- oder Wartungsanleitungen nicht befolgt, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Gewährleistungsfall nachweisbar nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
8.10 Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material oder auf mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Betriebs- oder Wartungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, übermäßigen Einsatzes oder ungeeigneter Lagerbedingungen, beispielsweise die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Dies gilt nicht bei arglistigem oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.11 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
8.12 Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, insbesondere in Form von Sachmängeln, bedarf stets der Schriftform.
9. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
9.1 Alle unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich Verpackung, Fracht sowie vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Preise sowie Preiszuschläge werden nach unserer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste ermittelt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
9.2 Wir sind nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, die Preise für unsere Lieferungen und Leistungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten , Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Vergütung geltend machen.
9.3 Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 30 Tagen nach Versand der Produkte ohne jeden Abzug, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
9.4 Der Kunde gerät mangels Zahlung auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 31 Tagen nach Lieferung.
9.5 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
9.6 Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto.
9.7 Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden oder Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.
9.8 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
9.9 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.10 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer, oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkte bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß dieser Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.11 Ab Zahlungseinstellung des Kunden, oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware (siehe Ziffer 10.1) nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Produktlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.
10.12 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber uns, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
11. Haftung, Ausschluss und Begrenzung der Haftung
11.1 Wir haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns und unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um
(a) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag bestimmen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf;
(b) die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist,
(c) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(d) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko,
(e) Arglist,
(f) anfängliche Unmöglichkeit,
(g) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder
(h) sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.
11.2 Sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zu vertreten haben und keiner der in Ziffer 11.1, Ziffern (a), (c), (d), (e), (g) und (h) genannten Fälle vorliegt, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
11.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
11.4 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 11.1 bis 11.3 gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
11.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobes Verschul-den zur Last fällt sowie in den Fällen gemäß Ziffer 11.1 (a) – (h). Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§- 445a, 445b BGB bleibt unberührt.
11.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Exportkontrolle, innergemeinschaftlicher Warenverkehr
12.1 Das gelieferte Produkt ist mangels anderer schriftlicher Vereinbarung stets zum Verbleib und zur Nutzung sowie Verkauf in dem mit dem Kunden vereinbarten Erstlieferland bestimmt.
12.2 Die Ausfuhr bestimmter Güter kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für sog. Dual-Use-Güter (Gütern mit doppeltem Verwendungszweck). Der Kunde ist selbst verpflichtet, die für diese Güter (Produkte, Waren, Software, Technologie) einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der USA, strikt zu beachten.
12.3 Der Kunde wird insbesondere prüfen und sicherstellen, dass
(a) die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
(b) keine Unternehmen und Personen, die in der US Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, -Software und -Technologie beliefert werden;
(c) keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
(d) keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU genannt werden;
(e) die Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.
Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen im Original die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form zu übersenden.
12.4 Der Zugriff auf und die Nutzung von unseren Produkten darf nur dann erfolgen, wenn sie der oben genannten Prüfung und Sicherstellung entsprechen; andernfalls sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
12.5 Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe von Produkten weitere Empfänger in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
12.6 Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen Schäden freizustellen, die uns aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß Ziffer 12.1 bis 12.5 entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.
12.7 Bei einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß Ziffer 12.1 bis 12.5 durch den Kunden sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
12.8 Der Kunde versichert die Richtigkeit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die er uns unverzüglich nach Vertragsschluss ohne Aufforderung mitteilt. Er verpflichtet sich, jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und Firma und seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl uns als auch der für ihn zuständigen Inlands-Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Lieferung wegen Mängeln bei den Angaben des Namens, der Firma, der Anschrift oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als steuerpflichtig behandelt, ersetzt der Kunde die von uns aus diesem Umstand zu zahlende Steuer.
12.9 Kommt es zu einer Doppelbesteuerung - Erwerbssteuer im Abnehmerland, Umsatzsteuer in Deutschland - zahlt der Abnehmer die zu viel gezahlte, das heißt wegen der Erwerbssteuerpflicht nicht geschuldete, Umsatzsteuer an uns unter Verzicht auf die Einrede der Entreicherung zurück.
13. Schutzrechte Dritter
13.1 Wir sind lediglich verpflichtet, die Produkte frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter zu liefern, die auf gewerblichen Schutzrechten oder anderem geistigen Eigentum beruhen und die wir bei Vertragsabschluss kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten, vorausgesetzt, das Recht oder der Anspruch beruht auf gewerblichen Schutzrechten oder anderem geistigen Eigentum
(a) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern unser Kunde dort seinen Sitz oder seine Niederlassung hat; oder
(b) nach dem Recht eines ausländischen Staates, sofern der Kunde dort seinen Sitz oder seine Niederlassung hat; oder
(c) nach dem Recht eines Drittlandes nur dann, sofern wir mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich die Verwendung oder den Verkauf unserer Produkte in diesem Drittland vereinbart haben.
13.2 Sofern ein Dritter gegenüber unseren Kunden berechtigte Ansprüche an den von uns gelieferten Produkten gemäß vorstehendem Absatz 1 erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 8.7 bestimmten Frist wie folgt:
(a) Wir werden nach unserer Wahl zunächst versuchen, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder die Produkte so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen richten.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren, eine Verletzung nicht anzuerkennen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten. Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Wird der Kunde in Folge der Benutzung der von uns gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde, uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen könnten.
13.3 Unsere Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Fälle,
(a) in denen die Schutzrechtsverletzung sich daraus ergibt, dass wir uns bei der Herstellung der Produkte nach Informationen oder sonstigen Angaben gerichtet haben, die uns der Kunde zur Verfügung gestellt oder vorgegeben hat, oder
(b) in denen die Schutzrechtsverletzung durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung durch den Kunden oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten vermischt oder eingesetzt werden.
13.4 Unsere Haftung nach Ziffer 11 bleibt unberührt.
14. Rücksendung von Ware durch Kunden
14.1 Im Fall der Rücksendung von Ware an uns, ist der Kunde verpflichtet, das Retoure-Formular, das unter
https://www.baumerhhs.com/de/kontakt/reparatur-und-retoure
bereit steht, zu verwenden. Die Verpflichtung des Kunden besteht unabhängig vom Grund der Rücksendung. Zudem ist der Kunde verpflichtet, die Verpackung bzw. das Transportbehältnis der Ware von außen deutlich mit dem Absender zu versehen und des Weiteren den Absender und sämtliche Kontaktdaten in der Verpackung bzw. dem Transportverhältnis deutlich mitzuteilen.
14.2 Sofern der Kunde seinen Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 14.1 Satz 3 nicht nachkommt, das heißt der Absender der Ware für uns unbekannt ist, sind wir berechtigt, die zurückgesandte Ware nach 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag des Eingangs bei uns, zu vernichten und zu entsorgen. Wir sind zudem berechtigt, dem Kunden – sofern er sich als Absender zu erkennen gibt – für jeden Tag der Lagerung eine Lagergebühr in Höhe von € 5,00 pro Artikel und eine einmalige Gebühr in Höhe von € 150,00 für die gesamte Lieferung in Rechnung zu stellen.
15. Entsorgung von Elektroaltgeräten
15.1 Sofern mit dem Kunden vereinbart, kann der Kunde die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten an uns zum Sitz unserer Gesellschaft senden oder wir nehmen – nach Absprache – die Ware anderweitig zurück und entsorgen sie.
15.2 Sofern nicht vorstehende Ziffer 15.1 eingreift, ist der Kunde verpflichtet, gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
15.3 Der Kunde stellt uns im Fall von vorstehender Ziffer 15.2 von dahingehenden Verpflichtungen (nach § 19 Abs. 1, 2 ElektroG) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen (auch Dritter) frei. Für den Fall der Weitergabe der Ware an gewerbliche Dritte hat der Kunde dem Abnehmer eine entsprechende Weitergabeverpflichtung, einschließlich einer weiteren Weitergabeverpflichtung für den Fall der weiteren Abgabe, aufzuerlegen.
15.4 Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung gemäß der vorstehenden Ziffern 15.2 + 15.3 verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese zweijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns.
16. Geheimhaltung, Datenschutz
16.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nachfolgend insgesamt vertrauliche Informationen). Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwenden.
16.2 Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits.
16.3 Die Geheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziffer 16.1 besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:
(a) der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Kunden Stand der Technik wird oder
(b) dem Kunden bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
(c) von dem Kunden ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
(d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
16.4 Im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden werden wir die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren. Personenbezogene Daten des Kunden werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags mit dem Kunden erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Kunden erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat. Dem Kunden ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kontaktdaten der Ansprechpartner des Kunden (Name, E-Mail-Adressen, etc.) auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erforderlich ist. Wir sind insbesondere berechtigt, die Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages (z.B. für Lieferung, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Wir werden diese Daten ferner ggf. auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.
Ergänzend gilt unsere Datenschutzerklärung, die unter https://www.baumerhhs.com/de/kontakt/datenschutz#c813 eingesehen und ausgedruckt werden kann.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld der Sitz unserer Gesellschaft.
17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
17.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
Baumer hhs GmbH, Version 3/22